Was sind meine steuerrechtlichen Auswirkungen in Österreich?

crowdfunding crowdinvestoren

Bitte informieren Sie sich über Ihre steuerlichen Pflichten. Dieser Hinweis stellt keine steuerliche Beratung dar. Für die Richtigkeit übernimmt CONDA trotz gewissenhafter Recherche keine Haftung.


Österreichisches Crowdinvesting Projekt
Die Zinsen und der Wertsteigerungsbonus sind in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt Kapitalvermögen anzugeben (0 % – 50 % Einkommensteuer). Wurde bis jetzt noch keine Einkommen-steuererklärung abgegeben (nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis), so muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn weitere Einkünfte (inkl. der Zinsen und dem Wertsteigerungsbonus) in einem Jahr den Betrag von EUR 730,00 übersteigen (Freibetrag).


Deutsches Crowdinvesting Projekt
In Deutschland unterliegen die laufenden Zinsen und der Wertsteigerungsbonus der deutschen Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bezo-gen auf Kapitalertragsteuer). Die Steuer wird vom Projektunternehmen einbehalten und an das zu-ständige Finanzamt abgeführt. Die laufenden Zinsen und der Wertsteigerungsbonus sind in Österreich im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt Kapitalvermögen anzugeben. Die deut-sche Steuer wird aber angerechnet.


Schweizer Crowdinvesting Projekt
Die laufenden Zinszahlungen und der Wertsteigerungsbonus unterliegen der österreichischen Einkommenssteuer. Es werden in der Schweiz keine Steuern einbehalten. Die laufenden Zinsen und der Wertsteigerungsbonus sind in Österreich im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt Kapitalvermögen anzugeben.


Freibetrag gem. § 41 (1) Z. 1 EStG

Als österreichischer Investor können Sie neben einem Angestelltenverhältnis bis zu EUR 730,00 (Zinsen, dem Wertsteigerungsbonus und weiteren Einkünften) dazu verdienen, ohne eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Die Einkünfte sind daher bis EUR 730,00 steuerfrei.

Übertragung eines partiarischen Nachrangdarlehens
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung unterliegt der österreichischen Einkommensteuer. Verluste können nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, soweit auf diese nicht der Sondersteuersatz von 25 % anzuwenden ist. Der Verkauf unterliegt einer Zessionsgebühr von 0,8 % vom Verkaufswert und ist an das Finanzamt abzuführen.


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1 comment


    Igor Adolph

    Kann man einen Freistellungsauftrag (FSA) erteilen?

    Grüße

    Igor Adolph

    Igor Adolph Mai 29, 2015

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